Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren in Baden-Württemberg e. V.
Präambel
Durch den Zusammenschluss der Landesfeuerwehrverbände Baden und Württemberg - Hohenzollern zum Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg ergab sich zwangsläufig auch der Zusammenschluss der diesen Landesfeuerwehrverbänden angeschlossenen Werkfeuerwehren.
Diese gründeten die Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren Baden-Württemberg im Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg. Die Arbeitsgemeinschaft gab sich am 14.9.1973 in Dobel die Satzung, ohne eigene Rechtstellung, die weitestgehend die in den seinerzeitigen Einzelverbänden gewachsenen organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigte.
Am 12.03.2007 wurde auf der Landesausschusssitzung in Remseck am Neckar der einstimmige Beschluss gefasst, für die Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren in Baden-Württemberg die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren in Baden-Württemberg e. V. (AGWF-BW e.V.). Er hat seinen Sitz in Giengen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung des Brandschutzwesens für die Industrie, Erfahrungsaustausch auf brandschutztechnischem Gebiet und Vertretung der brandschutztechnischen Interessen seiner Mitgliedsunternehmen beim Landesfeuerwehrverband, bei anderen Feuerwehrfachverbänden im Bundesgebiet, bei Landesbehörden und Verbänden der Industrie, des Handels und des Gewerbes etc.
(2) Mittel, um diesen Zweck zu erreichen, sind insbesondere:
1. Fachtagungen
2. Erfahrungsaustausch in den Bezirksgruppen
3. Herausgabe von Druckschriften, Stellungnahmen und Rundschreiben
4. Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Brandschutzes und des Feuerwehrwesens mit anderen Organisationen, die auf diesem Gebiet tätig sind
5. Förderung des Ausbildungswesens im betrieblichen Brandschutz
6. fachliche Beratung auf brandschutztechnischem Gebiet
7. Interessensvertretung bei der Erarbeitung von Gesetzen, Vorschriften und Regelwerken
8. Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Betriebe und Verwaltungen mit Werk- oder Betriebsfeuerwehren können ordentliches Mitglied in der AGWF-BW e.V. werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Firmen, Verbände und Einzelpersonen, welche die Zielsetzung der AGWF-BW e.V. unterstützen wollen, können durch die regional zuständigen Bezirksgruppen als Fördermitglieder aufgenommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende,
2. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Mitglied
3. durch Ausschluss.
(3) Bei groben Verletzungen der Mitgliedspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung oder Schädigung des Ansehens des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds nach vorheriger Anhörung des Mitglieds beschließen. Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der nächsten Sitzung über die Beschwerde. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss stehen dem Mitglied die Mitgliedsrechte weiter zu. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Ausschluss nicht gerichtlich überprüft werden.
(4) Den Mitgliedern steht bei Ende der Mitgliedschaft kein Anspruch an das Vereinsvermögen zu. Bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
(5) Ordentliche und Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.
(6) Mitglieder dürfen die Angebote des Vereins gemäß dieser Satzung oder zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen nutzen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Bezirksgruppen
• die Bezirksgruppensprecher,
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.
§ 6 Bezirksgruppen
(1) Innerhalb der AGWF-BW e.V. bestehen vier Bezirksgruppen. Die Mitgliedschaft in der AGWF-BW e.V. ist automatisch mit der Mitgliedschaft in der zuständigen Bezirksgruppe verbunden. Die Zuständigkeit der Bezirksgruppen regelt sich räumlich durch die Grenzen der Regierungsbezirke.
I. Regierungsbezirk Freiburg (Südbaden)
II. Regierungsbezirk Karlsruhe (Nordbaden)
III. Regierungsbezirk Stuttgart (Württemberg)
IV. Regierungsbezirk Tübingen (Südwürttemberg - Hohenzollern)
Die bestehenden Bezirksgruppen können sich durch Beschlüsse der Bezirksgruppenversammlungen zusammen schließen.
(2) Die Bezirksgruppen führen jährliche eine Bezirksgruppenversammlung durch, zu der ihre Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch den Bezirksgruppensprecher eingeladen werden. Die Einladung kann an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Email-Adresse erfolgen. Jede Mitgliedsfeuerwehr hat in der Bezirksgruppenversammlung eine Stimme. Die Bezirksgruppen sorgen durch Arbeitstagungen und Veranstaltungen für den Erfahrungsaustausch.
(3) Die Bezirksgruppenversammlungen
1. nehmen die Berichte der Bezirksgruppensprecher entgegen
2. entscheiden über die Entlastung der Bezirksgruppensprecher für die bezirksinterne Arbeit
3. wählen den Bezirksgruppensprecher und dessen Stellvertreter
4. entscheiden über die Aufnahme der in Ihrem Gebiet ansässigen Fördermitglieder in den Verein
5. entscheiden über die Verwendung des ihr von der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellten Budgets.
§ 7 Bezirksgruppensprecher /-stellvertreter
Die Bezirksgruppensprecher und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren von den Bezirksgruppenversammlungen gewählt. Die Wahl erfolgt offen, solange nicht ein Mitglied geheime Wahl verlangt. Sie sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstands des Vereins. Bezirksgruppensprecher dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandentschädigung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 4 Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung ein. Die Einladung kann auch an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Email-adresse erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Hälfte der Delegierten anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil nicht genug Delegierte anwesend sind, lädt der Vorstand erneut zur Mitgliederversammlung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch von Ihnen benannte Delegierte vertreten. Sie stellen je angefangene 35 Feuerwehrangehörige, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge zum Verein entrichtet worden sind, einen Delegierten. Schriftliche Stimmrechtsübertragung ist möglich, jedoch darf kein Delegierter mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen.
(4) Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten Beschlüsse. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Versand des Protokolls keine Beanstandung der Mitglieder gilt das Protokoll als genehmigt. Über evt. Beanstandungen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung :
1. Sie nimmt die Berichte
1.1. des Vorstandes
1.2. der Kassenprüfer
1.3. aus der Facharbeit
entgegen.
2. Sie beschließt über
2.1. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks
2.2. die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
2.3. die Höhe und Fälligkeit der im Mitgliedsbeitrag enthaltenen Beiträge für die Bezirksgruppen
2.4. die Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes, die Bezirksgruppensprecher und deren Stellvertreter
2.5. den Haushaltsplan einschließlich der Zuführung an die Bezirksgruppen
2.6. eingebrachte Anträge
2.7. die Auflösung des Vereins
2.8. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft in anderen Organisationen
2.9. die Abwahl des Vorstandes
2.10. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
2.11. über den Kassen- und Prüfbericht
2.12. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
2.13. die Wahlordnung für die von der Mitgliederversammlung durchzuführenden Wahlen
2.14. die Kassen- und Reiseordnung.
3. Sie wählt
3.1 den Vorsitzenden (vertretungsberechtigt gem. § 26 BGB)
3.2 den zweiten Vorsitzenden (vertretungsberechtigt gem. § 26 BGB)
3.3 einen Schriftführer
3.4 einen Kassenverwalter und
3.3 die Kassenprüfer.
Die Positionen Schriftführer und Kassenverwalter dürfen in Personalunion besetzt werden, die so gewählte Person trägt den Titel „Geschäftsführer“.
Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Die Wahlen erfolgen offen, es sei denn ein Mitglied verlangt geheime Wahl.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung gem. § 8 gewählten Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten Sprechern und Stellvertretern der vier Bezirksgruppen. Sofern Bezirksgruppensprecher oder ihre Vertreter in die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Positionen gewählt werden, haben Sie im Vorstand nur einfaches Stimmrecht.
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der erste Vorsitzende – bei Abwesenheit der zweite Vorsitzende - leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann durch Beschluss einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zuweisen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der erste oder zweite Vorsitzende. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
(5) Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer haften dem Verein gegenüber nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Ihre Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Paulinchen e.V., Initiative für brandverletzte Kinder, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Eintragungen in das Vereinsregister / Änderung der Satzung
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen, soweit dadurch keine grundlegenden Änderungen in der Satzung erfolgen. Die Mitglieder sind über so vorgenommene Änderungen zu informieren.